Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich:
- Die nachstehend angeführten Verkaufsbedingungen sind die alleinige Rechtsgrundlage der Geschäftsbeziehung zu unseren Vertragspartnern.
- Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
- Wird unseren Verkaufsbedingungen nicht binnen einer Frist von 10 Tagen in Schriftform durch Anführung konkreter Änderungswünsche widersprochen, gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen unwiderruflich als vereinbart.
- Uns zugesandte allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter begründen unsererseits keine Widerspruchspflicht, sondern bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns. Schweigen unsererseits begründet grundsätzlich keine Rechtsfolgen.
- Auf unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen, sowie die mit uns abgeschlossenen Verträge findet das materielle österreichische Recht Anwendung. Verweisungsnormen finden keine Anwendung.
- Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag oder diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen sich ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Geschäftssitz sachlich zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, unsere Ansprüche vor dem sachlich für den Ort des Sitzes des Vertragspartners zuständigen Gericht geltend zu machen.
Il. Preisangebote, Leistungsumfang, Vertragsabschluss:
- Alle Preise sind grundsätzlich freibleibend.
- Preisangebote bedürfen der Schriftform für ihre Verbindlichkeit auf unserer Seite.
- Eine Erhöhung maßgeblicher Materialpreise sowie eine Erhöhung der Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarung nach der Festsetzung des Preises, aber vor Verrechnung der Lieferung, berechtigen uns, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen.
- Aufträge, die in ihrer Formulierung von unseren Preisangeboten in irgendeinem Punkt abweichen oder erst nach einem 10 Tage überschreitenden Zeitraum erteilt werden, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit auf unserer Seite unserer schriftlichen Bestätigung.
- Aufträge, welche von Mitarbeitern unseres Außendienstes aufgenommen werden, gelten als bestätigt, wenn innerhalb von 21 Kalendertagen keine gegenteilige Nachricht von uns erfolgt.
- Unsere Angebote verstehen sich ohne Lager- und Transport- und sonstigen Nebenkosten, die uns unser Vertragspartner nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen zu vergüten verpflichtet ist, solange nicht anderslautende Vereinbarungen getroffen werden.
- Alle Auftragsabmachungen bedürfen der schriftlichen Form. Mündliche Abreden z.B. durch Mitarbeiter des Außendienstes, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, geiten nicht erfolgt.
- Allenfalls angeführte Endverkaufspreise sind unverbindlich, entsprechend den Bestimmungen des Kartengesetzes.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist jeweils unser Geschäftssitz.
IV. Lieferzeit:
- Die in unseren Angeboten angegebene Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei uns und gilt mit dem Tag des Versandes als erfüllt.
- Die vereinbarten Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirka Termine, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermine zugesagt wurden.
- Für Verzug der aus Ursachen, die in unserem Betrieb liegen, entsteht, ist eine Nachfrist von 15 Arbeitstagen einzuräumen.
- Für Verzug, der aus Ursachen, die in Betrieben der Vor- oder Zulieferanten liegen, entsteht, trifft uns keine Haftung, so dass unser Geschäftspartner nicht berechtigt ist, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für etwaige Schäden haftbar zu machen. Dies gilt auch für etwaig vereinbarte Fixgeschäfte.
V. Lieferungen:
- Lieferungen erfolgen ab unserem Betrieb auf Rechnung und Gefahr unseres Vertragspartners. Eine entsprechende Versicherung wird für den Fall des Transportes nur über gesonderten Auftrag auf Rechnung unseres Vertragspartners abgeschlossen.
- Ist Lieferung frei Haus, frei Grenze o. ä. vereinbart, genehmigt der Käufer ausdrücklich die von uns gewählte Versendungsart.
- Höhere Gewalt entbindet uns grundsätzlich von jeder Lieferverpflichtung gleichgültig, ob sich diese höhere Gewalt in unserem Betrieb oder in Betrieben der Vororder Zulieferer ereignet hat. In diesen Fällen ist unser Vertragspartner prinzipiell nicht berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für etwaige Schäden haftbar zu machen.
VI. Annahmeverzug:
- Unser Vertragspartner ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tag erfolgt, an dem die Annahme vertragsmäßig hätte erfolgen sollen, womit Gefahr und Zufall auf ihn übergehen.
- Wir sind berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Annahmeunmöglichkeit unseres Vertragspartners die Waren auf seine Kosten und Gefahr bei uns oder bei einem Spediteur einzulagern.
- Sofern nicht ausdrücklich eine bestimmte Qualität zugesagt wurde, sind wir nur verpflichtet Waren handelsüblicher Art und Güte zu liefern.
- Rücksendungen werden nur nach Vereinbarung und franko entgegengenommen. Unfreie Rücksendungen aller Art werden dem Verkäufer von der Post aus technischen Gründen nicht zugestellt, sondern gehen ohne Rückfrage an den Absender zurück. Bei berechtigten Reklamationen werden die Kosten der Rücksendung dem Käufer in angemessener Frist gutgeschrieben.
- Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig und müssen dem Auftragnehmer unverzüglich bekanntgegeben werden. Wir haben das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Unser Geschäftspartner verzichtet darauf, bei wesentlichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten sowie in jedem Fall eine Minderung des Entgeltes zu fordern.
- Bei versteckten Mängeln muss die Mängelrüge spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Lieferung angezeigt werden, widrigenfalls diese Mängel auch auf andere Weise nicht mehr geltend gemacht werden können. Bei Teillieferungen ist die Beanstandung des zu beanstandenden Teiles vorzunehmen. Weder Gutschrift noch Ersatz werden gegeben für unverkaufte Ware einer vergangenen Saison, Auslagenware, verbilligt gelieferte Ware, Ausschuss- und Partieware.
- Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.
VIII. Schadenersatz:
Soweit ein Schaden auf unserem Verschulden beruht, ist er mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt.
IX. Zahlungsbedingungen:
- Wir sind berechtigt, sofern nicht anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden, unsere Lieferungen und Leistungen mit dem Tag, an dem wir auch teilweise liefern, für unseren Vertragspartner einlagern oder für ihn auf Abruf bereithalten, zu fakturieren.
- Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen wird ein Skonto bis zu 2% gewährt.
- Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Zinsfuß der Nationalbank in Anrechnung gebracht.
- Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Auftragsausführung.
- Bei Arbeiten, die sich über größeren Zeitraum erstrecken, sind wir berechtigt, entsprechende Teilzahlungen für Teilleistungen zu fordern.
- Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Damit verbunden ist das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen.
- Die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung tritt erst dann ein, wenn und insoweit die Zahlung dem Verkäufer zugekommen ist. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einganges am Erfüllungsort.
- Bei neuen Verbindungen behalten wir uns das Recht auf Lieferung per Nachnahme vor.
- Mangels gesonderter Vereinbarung gehen währungsmäßige Wert- und Kursverluste welcher Art auch immer, die gegenüber dem inneren Wert der Ware vom Tage der Erteilung der Auftragsbestätigung bis zum Zahlungstag eintreten und durch die der Verkaufserlös des Verkäufers geschmälert wird, gleichviel auf welche Währung die Verkaufspreise lauten, zu Lasten des Käufers, welcher dem Verkäufer hierfür ersatzpflichtig ist.
- Sollte vor Versand der Ware die zu fakturierende Währung eine Abwertung erfahren, hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
- Wenn die vertragsmäßige Einhaltung der Zahlungsbedingungen insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit der Leistung in der vereinbarten Währung (Transferierung) durch behördliche Maßnahmen, insbesondere durch devisenbehördliche Regelungen oder Beschränkungen des Zahlungsverkehrs gefährdet werden sollte, so hat der Verkäufer die Wahl von der Lieferung ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung an die Bedingung der Vorauszahlung in der vereinbarten Währung oder Inlandswährung je nach Wahl des Verkäufers, sofern dies noch möglich sein sollte, zu knüpfen. Überhaupt ist der Verkäufer von der Lieferungspflicht befreit, wenn in den Handels- und Zahlungsbeziehungen zwischen dem Lande des Verkäufers und einem des Käufers Umstände eintreten, durch welche die vertragsmäßige Abwicklung des Geschäftes unmöglich gemacht wird oder wenn die Umstände derartig sind, dass dem Verkäufer die Vertragserfüllung nicht zugemutet werden kann.
Bei Zahlungsverzug gehen alle außergerichtlichen Mahn- und Inkassospesen, so insbesondere des KSV von 1870, zu Lasten des Käufers.
XII. Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises unser Eigentum. Sie darf vor voller Bezahlung ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden.